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Basler Botanische Gesellschaft


Statuten

Artikel 1

Unter dem Namen «Basler Botanische Gesellschaft» besteht ein Verein mit Sitz in Basel, welcher sich die Aufgabe stellt, die botanische Wissenschaft zu fördern sowie den Sinn für Pflanzenkunde und Ökologie unter den Mitgliedern und in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Die Gesellschaft veranstaltet zu diesem Zweck regelmässig Vorträge und Exkursionen, unterhält ein Herbarium und eine Bibliothek und
gibt die wissenschaftliche Publikation «BAUHINIA – Zeitschrift der Bas-ler Botanischen Gesellschaft» heraus. 

 

Artikel 2

Die Gesellschaft besteht aus Ordentlichen, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder

Wer der Gesellschaft beitreten möchte, meldet sich beim Vorstand schriftlich an. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und publiziert den Namen.

b) Kollektivmitglieder

Juristische Personen können in gleicher Weise als Kollektivmitglieder beitreten. Die Aufnahmebedingungen werden von Fall zu Fall vom Vorstand geregelt. 

c) Ehrenmitglieder

Hervorragende Persönlichkeiten der botanischen Wissenschaft oder Ordentliche Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung. 

 

Artikel 3

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Wer den Jahresbeitrag mehrmals nicht bezahlt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes von der Jahresversammlung erfolgen. 

 

Artikel 4

Die ordentlichen Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahresversammlung festgelegt wird. Die Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Sämtliche Mitglieder erhalten «BAUHINIA – Zeitschrift der Basler Botanischen Gesellschaft» kostenfrei.

 

Artikel 5

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) Die Jahresversammlung bzw. die Ausserordentliche Mitgliederversammlung 

b) Der Vorstand

 

Artikel 6

Die Jahresversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Kollektivmitglieder haben eine Stimme. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt nicht mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Ausserdem kann vom Vorstand oder auf Verlangen von 15 der Mitglieder jederzeit eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, für welche die gleichen Regeln gelten.

Die Geschäfte der Jahresversammlung sind:

a) Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsbericht und Budget

b) Festsetzung des Jahresbeitrages

c) Statutenänderungen

d) Beschlussfassung über Auflösung der Gesellschaft und Verwendung des Gesellschaftsvermögens

e) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren und -revisorinnen. 

f) Anträge betreffend c) und d) müssen mindestens 6 Wochen vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden. Der Vorstand orientiert die Mitglieder mindestens 15 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich über diese Anträge. Für Beschlüsse betreffend c) und d) ist Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Von Ausserordentlichen Mitgliederversammlungen können nur Anträge betreffend c) und d) behandelt werden; wenn die Handlungsfähigkeit des Vorstandes gefährdet erscheint, auch solche betreffend e).

Artikel 7

Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Mitgliedern mit folgenden Aufgaben:

Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Vereins- und Vorstandssitzungen ein, leitet sie und sorgt für die Ausführung der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat er oder sie den Stichentscheid. Die Aktenverwaltung ist Sache des Präsidiums.

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt bei Bedarf das Präsidium.

Der Kassier oder die Kassierin besorgt die finanziellen Geschäfte, verwaltet die Kasse und bereitet den Rechnungsabschluss und das Budget vor, welche der Vorstand der Jahresversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. 

Der Sekretär oder die Sekretärin besorgt die Vereinsgeschäfte (Korrespondenz, Mitgliederverwaltung, Website).

Der Bibliothekar oder die Bibliothekarin verwaltet die Bibliothek, erwirbt Publikationen und pflegt die Beziehung zur Universitätsbibliothek. 

Der Kustos oder die Kustodin verwaltet das Vereinsherbarium.

Der Redaktor oder die Redaktorin ist in Zusammenarbeit mit dem Redaktionsteam verantwortlich für die Publikation der Zeitschrift
BAUHINIA und entscheidet über die Aufnahme von Beiträgen gemäss Publikationsreglement.

Der Aktuar oder die Aktuarin erstellt das Protokoll an Vorstandssitzungen, an Jahresversammlungen und an Ausserordentlichen Mitgliederversammlungen. 

Die Exkursionsverantwortlichen sind zuständig für die Vorbereitungen und die Durchführung der Exkursionen.

Die Beisitzer und Beisitzerinnen nehmen an den Vorstandssitzungen teil und beteiligen sich an der Vorstandsarbeit.

Der Vorstand wird an der Jahresversammlung für zwei Jahre gewählt
 und konstituiert sich selbst.

Die Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtsdauer kann der Vorstand einen Ersatz bestimmen. Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte der Gesellschaft, die nicht der Jahresversammlung vorbehalten sind.

 

Artikel 8

Die Jahresversammlung bestimmt zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen. Diese haben jährlich zu Handen der Jahresversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassaführung zu erstatten.

 

Artikel 9

Bei Wahlen und Abstimmungen an Vereins- und Vorstandssitzungen entscheidet, falls in diesen Statuten nicht anders bestimmt, das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

Artikel 10

Mit der Universitätsbibliothek besteht eine Vereinbarung betreffend die Überlassung ihr dienlicher Zeitschriften aus unserem Gesellschaftsbesitz. Der Eintausch gegen unsere Zeitschrift BAUHINIA wird durch die Basler Botanische Gesellschaft besorgt.

 

Artikel 11

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft leisten der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin oder die vom Vorstand bezeichneten Mitglieder kollektiv zu zweien.

 

Artikel 12

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft kann das ihr gehörende Vermögen und Besitztum nicht unter die Gesellschaftsmitglieder verteilt werden, sondern muss eine der ursprünglichen Bestimmung (siehe Artikel 1) entsprechende Verwendung erhalten.

 

 

Durch diese Statuten werden die früheren Statuten (von der Gesellschaft genehmigt am 17. November 1952, 3. April 1968, 23. März 1977,
4. April 1984 und 2. April 2009) aufgehoben. Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Jahresversammlung in Kraft. Von der Gesellschaft genehmigt am 24. April 2018.